ABGB: § 94
Den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der während des Zusammenlebens hauptverantwortlich den Haushalt führte, kann nach der Trennung ausnahmsweise eine Erwerbsobliegenheit treffen, wenn die Partnerschaft nach der einvernehmlichen Lebensgestaltung nur temporär bzw bis zum Wegfall bestimmter Voraussetzungen als Haushaltsführerehe angelegt sein sollte.