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Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung - keine Bindung vor pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung

RechtsprechungFamilienrechtWolfgang KolmaschZak 2014/391Zak 2014, 212 Heft 11 v. 18.6.2014

ABGB: § 190 Abs 3, § 231 (≈ § 140 alt)

Das Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ist mit dem KindNamRÄG 2013 (§ 190 Abs 3 ABGB) nur für Unterhaltsvereinbarungen entfallen, die vor Gericht geschlossen worden sind. Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen sind weiter genehmigungspflichtig.

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