ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298
In welcher Intensität der Autobahnhalter im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten zur Salzstreuung verpflichtet ist, richtet sich einerseits nach den Verkehrsbedürfnissen und andererseits nach der Zumutbarkeit. Die Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden.