ABGB: § 1295 Abs 1
Aufgrund der Schutzwirkungen des Mietvertrags treffen den Vermieter auch gegenüber dem Mitbewohner eines Mieters vertragliche Verkehrssicherungspflichten.
Vom Vermieter zu verlangen, die Außenwege der Wohnanlage auch in der Nacht rund um die Uhr von Schnee und Glatteis freizuhalten, würde seine Verkehrssicherungspflichten überspannen. Für einen Glatteisunfall, der sich gegen Mitternacht (als die Außenbeleuchtung bereits abgeschaltet war) auf dem Zugangsweg zu den Müllcontainern ereignete, haftet der Vermieter nicht.