VOEG: § 13
ABGB: §§ 896, 1302, 1313, 1489
Nach der Legalzessionsnorm des § 13 VOEG geht ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers im Ausmaß der Entschädigungsleistung auf den Fachverband der Versicherungsunternehmungen über. Da sich die Rechtsnatur des Anspruchs durch die Zession nicht verändert, kann der übergegangene Anspruch vom Fachverband nur innerhalb der für das Opfer laufenden Verjährungsfrist, dh innerhalb von drei Jahren ab dessen Kenntnis von Schaden und Schädiger, geltend gemacht werden. Ob ausnahmsweise eine Nachfrist zur Verfügung stehen muss, wenn der Fachverband vom Opfer erst kurz vor Fristablauf belangt wurde, bleibt offen.