Nach 7 Ob 20/06a = Zak 2006/472, 278 sind titellose Benützer dann notwendige Streitgenossen, wenn es sich um Ehegatten handelt, von denen der eine einen Titel behauptet und der andere ein Benützungsrecht familienrechtlicher Art vom ersten ableitet. In 4 Ob 196/11v = Zak 2012/230, 118 hielt der OGH hingegen fest, dass mehrere Personen, die eine Liegenschaft titellos benützen, im Räumungsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft bilden und daher nicht nur gemeinsam geklagt werden können, selbst wenn einzelne Benützer von anderen Benützern (zB familienrechtliche) Nutzungsrechte ableiten. Der Autor schließt sich der letztgenannten Entscheidung an.