Gem § 111 JN kann die Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache von Amts wegen oder auf Antrag von einem BG auf ein anderes BG übertragen werden, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Der Autor geht auf die Voraussetzungen sowie den Ablauf der Zuständigkeitsübertragung ein und stellt in einem Judikaturüberblick Fälle dar, in denen die Übertragung als zweckmäßig oder unzweckmäßig gewertet wurde. Weiters weist er ua darauf hin, dass die Frage, ob eine Zuständigkeitsübertragung auch innerhalb Wiens möglich oder jedenfalls unzweckmäßig ist, von den Rechtsmittelsenaten des LGZ Wien uneinheitlich beurteilt wird.