Der Autor bietet einen Überblick zur Behandlung der Ehewohnung in der nachehelichen Vermögensaufteilung und geht dabei insb auf den Begriff der Ehewohnung sowie die Zuweisungsmöglichkeiten ein. Ua weist er darauf hin, dass der Vermieter im Fall einer Zuweisungsentscheidung bezüglich einer Mietwohnung iSd § 87 Abs 2 EheG im Aufteilungsverfahren Parteistellung hat (siehe auch 1 Ob 167/12h = Zak 2012/696, 373); mit einem Rechtsmittel abwehren könne der Vermieter die Entscheidung jedoch nur dann, wenn diese den gesetzlichen Rahmen überschreitet und nicht vorgesehene Anordnungen enthält. Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung könne das Mietrecht an der früheren Ehewohnung grundsätzlich gem § 12 Abs 1 MRG auch ohne Zustimmung des Vermieters an den geschiedenen Ehegatten abgetreten werden.