Nach Ansicht der Autoren sind die verfahrensrechtlichen Regelungen, die im AußStrG durch das am 1. 2. 2013 in Kraft getretene KindNamRÄG 2013 eingeführt worden sind, auch in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in § 207i Abs 3 AußStrG nichts Abweichendes bestimmt ist. Im ABGB-Bereich sei die allgemeine Übergangsbestimmung des KindNamRÄG 2013 (§ 1503 Abs 1 Z 1 ABGB) lückenhaft, weil nur der Termin des Inkrafttretens angeführt ist, nicht jedoch geklärt wird, ob die davon erfassten ABGB-Normen auch in bereits anhängigen Verfahren und auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. Diese Frage müsse für jeden Regelungsbereich separat anhand allgemeiner Rechtsgrundsätze gelöst werden. So sei etwa davon auszugehen, dass die neue Rechtslage im Bereich der Anlage von Mündelgeld nur für Veranlagungen ab 1. 2. 2013 maßgeblich ist. Vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 abgeschlossene und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge, das Kontaktrecht oder den Kindesunterhalt seien weiterhin wirksam. Für eine vor Inkrafttreten abgeschlossene, aber noch nicht genehmigte Vereinbarung sei das Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung durch die neue Rechtslage entfallen. § 231 Abs 4 ABGB, der Entlastungsvereinbarungen der Eltern hinsichtlich des Kindesunterhalts nur noch im Rahmen umfassender Scheidungsfolgenregelungen zulässt, gelte nur für neu geschlossene Vereinbarungen. Die Regelung des § 180 ABGB zur Änderung der Obsorge sei auch in anhängigen Verfahren heranzuziehen, und zwar auch vom Rechtsmittelgericht. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des KindNamRÄG 2013 beachte auch 1 Ob 55/13i = Zak 2013/322, 177 und 5 Ob 237/12g = Zak 2013/209, 116.