EuGVVO: Art 15
Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Die Abrufbarkeit der Website des Unternehmers im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers reicht dafür nicht aus.