NYÜ: Art V Abs 1 lit e
EO: § 79
Ein ausländischer Schiedsspruch ist gem Art V Abs 1 lit e des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961/200; NYÜ) in Österreich nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn er für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist. Dieser Versagungsgrund kann bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren (und nicht erst in einem Impugnationsverfahren) geltend gemacht werden. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Verpflichteten.