AußStrG: § 4 Abs 1, §§ 24, 46 Abs 1
Als Vertreter iSd § 4 Abs 1 AußStrG kann auch ein ausländischer (hier: deutscher) Rechtsanwalt eingesetzt werden. Die Regelungen des § 3 Abs 2 und des § 5 EIRAG (Nachweis der Berufsberechtigung, Einvernehmensanwalt) können im vertretungsfreien Verfahrensstadium keinen Einfluss auf die Vertretungsbefugnis haben.