IO: § 7
ZPO: §§ 411, 510
Entscheidet der OGH mangels Kenntnis des Umstandes, dass über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet wurde und das Verfahren gem § 7 IO unterbrochen ist, über die Revision, kommt seinem Urteil Rechtskraft zu. Eine Nichtigerklärung der Entscheidung ist weder über Antrag noch von Amts wegen möglich.