ZPO: § 228
Das für eine Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse fehlt regelmäßig, wenn bereits ein Leistungsbegehren möglich ist oder bei Ergreifung zweckmäßiger Maßnahmen zur Anspruchsermittlung (etwa der Einholung eines Sachverständigengutachtens) möglich wäre. Prozesstaktische oder prozessökonomische Erwägungen des Klägers begründen kein Feststellungsinteresse.