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Prozesstaktische oder -ökonomische Erwägungen begründen kein Feststellungsinteresse

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/335Zak 2013, 182 Heft 9 v. 21.5.2013

ZPO: § 228

Das für eine Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse fehlt regelmäßig, wenn bereits ein Leistungsbegehren möglich ist oder bei Ergreifung zweckmäßiger Maßnahmen zur Anspruchsermittlung (etwa der Einholung eines Sachverständigengutachtens) möglich wäre. Prozesstaktische oder prozessökonomische Erwägungen des Klägers begründen kein Feststellungsinteresse.

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