Unter Verweis auf die Vorabentscheidung des EuGH in den Rs C-65/09 , Gebr. Weber/Wittmer und C-87/09 , Putz/Medianess Electronics = Zak 2011/437, 235 zur Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG hat der OGH in 4 Ob 80/12m = Zak 2012/560, 296 ausgesprochen, dass der Übergeber im Rahmen seiner gewährleistungsrechtlichen Verbesserungspflicht auch den Ausbau und den Einbau des Ersatzguts vornehmen oder dem Übernehmer die anfallenden Kosten ersetzen muss, wenn der Übernehmer die mangelhafte Sache ihrem Verwendungszweck entsprechend gutgläubig in eine andere Sache eingebaut hat. Nach Ansicht des Autors sprechen gute Gründe für die vom OGH vertretene Lösung eines Wahlrechts des Übergebers zwischen der Selbstvornahme des Aus- und Einbaus und der Erstattung der Kosten. Das Wahlrecht stehe dem Übergeber jedoch nicht unbeschränkt zu. Aus den Wertungen der RL sei abzuleiten, dass der Übernehmer den Übergeber insb dann durch einseitige Erklärung auf Geldausgleich festlegen könne, wenn dieser untätig bleibe, nicht in angemessener Frist handle oder beide Möglichkeiten verweigere. Kritisch zu hinterfragen sei, dass der OGH die fehlende Gutgläubigkeit des Übernehmers beim Einbau der mangelhaften Sache offenbar schon im Fall der Fahrlässigkeit als anspruchsvernichtende Einwendung werte. Die Ausführungen des EuGH seien wohl eher dahin zu verstehen, dass der Anspruch des Übernehmers lediglich bei Kenntnis des Mangels im Zeitpunkt des Einbaus entfallen soll. Diese und andere Detailfragen könnten aber nur durch neuerliche Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH geklärt werden.