Zu 7 Ob 116/12b = Zak 2012/731, 393: Bei grenzüberschreitendem Bezug ist das auf einen Unterhaltsanspruch anwendbare Recht für Unterhaltszeiträume ab 18. 6. 2011 nach dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 zu ermitteln, für vor diesem Tag liegende Unterhaltszeiträume hingegen nach den bisherigen Bestimmungen. Daher können auf einen Unterhaltsanspruch unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Dies gilt selbst dann, wenn das Unterhaltsverfahren im angeführten Zeitpunkt bereits eingeleitet war.