EO: § 381 Z 2 Fall 1
Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 Fall 1 EO kann nicht nur zur Verhütung drohender Gewalt, sondern auch zur Beseitigung eines gewaltsam herbeigeführten Zustandes erlassen werden.
EO: § 381 Z 2 Fall 1
Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 Fall 1 EO kann nicht nur zur Verhütung drohender Gewalt, sondern auch zur Beseitigung eines gewaltsam herbeigeführten Zustandes erlassen werden.