JN: § 49 Abs 2 Z 5
BauRG: § 1
Ein Verfahren, in dem Forderungen aus einem Baurechtsvertrag (hier: insb der rückständige Bauzins) geltend gemacht werden, ist keine Bestandstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN und fällt daher nicht unabhängig vom Streitwert in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts.