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Keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Bauzinsklage

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/263Zak 2013, 143 Heft 7 v. 16.4.2013

JN: § 49 Abs 2 Z 5

BauRG: § 1

Ein Verfahren, in dem Forderungen aus einem Baurechtsvertrag (hier: insb der rückständige Bauzins) geltend gemacht werden, ist keine Bestandstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN und fällt daher nicht unabhängig vom Streitwert in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts.

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