ABGB: §§ 933a, 1302, 1489
Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs für den Mangelschaden beginnt nach stRsp erst zu laufen, wenn für den Übernehmer das Misslingen der Verbesserungsversuche des Übergebers feststeht oder der Übergeber die Verbesserung endgültig verweigert.