ABGB: § 1311
StVO: § 19
Zwischen Zufahrten innerhalb einer Parkfläche richtet sich der Vorrang grundsätzlich nach der Rechtsregel, sofern für die Verkehrsteilnehmer nicht klar und eindeutig erkennbar ist, dass es sich bei der einen Zufahrt um eine gem § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung handelt.