WEG: § 28 Abs 1 Z 1
Die ordnungsgemäße Erhaltung der Allgemeinteile zählt gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Der Umstand, dass sich eine Erhaltungsmaßnahme nicht zur Gänze aus der Rücklage finanzieren lässt, und die Art der vorgesehenen Finanzierung (Darlehensaufnahme, Einmalzahlungen der Wohnungseigentümer) können grundsätzlich nichts an dieser Einordnung ändern.