Zu 3 Ob 123/12b = Zak 2013/31, 23: Ein Zahlungsbefehl, der im Ursprungsstaat ohne Anhörung des Gegners sofort für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, ist keine Entscheidung iSd Art 32 EuGVVO, die nach dieser VO in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden müsste.