Zu 1 Ob 79/12t = Zak 2012/528, 278: Die behördeninterne Beschwerde eines Amtsarztes über das Verhalten des bei einer Dienstfahrt eingesetzten Chauffeurs ist als Teil seiner hoheitlichen Tätigkeit zu qualifizieren, weshalb gem § 9 Abs 5 AHG einer Schadenersatzklage des Chauffeurs gegen den Amtsarzt die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht.