Die Autorin weist darauf hin, dass auch im Verlassenschaftsverfahren bei Erbteilungsübereinkommen mit Grundstücken, bei der Überlassung von Grundstücken an Zahlungs statt sowie in Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums des Verstorbenen durch den Eigentümerpartner nach § 14 WEG unter Umständen die Immobilienertragsteuer anfallen kann.