Zu 2 Ob 71/12y = Zak 2012/702, 375: Über ein allein auf das Miteigentum gestütztes Unterlassungs- und Leistungsbegehren gegen den anderen Miteigentümer, das auf die Ermöglichung des erstmaligen Zutritts zur Miteigentumsliegenschaft gerichtet ist, ist gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren zu entscheiden.