BauRG: § 4
ABGB: § 1118
Ein Recht auf vorzeitige Kündigung des Baurechts darf vertraglich nur aus solchen Gründen vorgesehen werden, die dem Erlöschungsgrund des § 4 Abs 2 BauRG (Zinsrückstand von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren) an Gewicht gleichwertig sind.