ABGB: §§ 498, 499, 914
Wenn das Weiderecht im Servitutsbestellungsvertrag auf "eigenes Vieh" eingeschränkt ist, ist dies regelmäßig dahin zu verstehen, dass lediglich Vieh auf die Weide aufgetrieben werden darf, das nicht bloß formal im Eigentum des Berechtigten steht, sondern auch wirtschaftlich seinem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen ist.