ABGB: §§ 484, 492
Handelt es sich um keine ungemessene, sondern um eine gemessene Dienstbarkeit, weil Art und Ausmaß im Servitutsbestellungsvertrag unzweifelhaft konkret bestimmt wurden, kann ein gestiegener Nutzungsbedarf des Berechtigten nicht zur einseitigen Erweiterung des Rechts führen.