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Keine einseitige Anpassung einer gemessenen Dienstbarkeit an gestiegene Bedürfnisse

RechtsprechungSachenrechtZak 2013/216Zak 2013, 118 Heft 6 v. 2.4.2013

ABGB: §§ 484, 492

Handelt es sich um keine ungemessene, sondern um eine gemessene Dienstbarkeit, weil Art und Ausmaß im Servitutsbestellungsvertrag unzweifelhaft konkret bestimmt wurden, kann ein gestiegener Nutzungsbedarf des Berechtigten nicht zur einseitigen Erweiterung des Rechts führen.

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