ABGB: §§ 471, 824
Wenn der wahre Erbe vom eingeantworteten Scheinerben die Herausgabe des Nachlasses begehrt, kann dem Scheinerben ein Aufwandersatzanspruch nach § 824 ABGB zustehen, dessen Umfang sich nach seiner Redlichkeit oder Unredlichkeit richtet. Der Ersatzanspruch begründet ein Zurückbehaltungsrecht iSd § 471 ABGB am Nachlass.