EO: § 382b
Die Wegweisung mit einstweiliger Verfügung nach § 382b EO setzt ein dringendes Wohnbedürfnis des Antragstellers an der Wohnung voraus. Ob ein Wohnbedarf dringend ist, ist eine Rechtsfrage. Solange der Antragsgegner nicht das Gegenteil darlegt, ist von der Dringlichkeit auszugehen.