EO: § 291b
IO: § 10 Abs 1, § 206
Ein Unterhaltsgläubiger eines unselbstständig erwerbstätigen Schuldners kann während des Insolvenzverfahrens Exekution auf die Differenz zwischen Existenz- und Unterhaltsexistenzminimum führen, und zwar nicht nur wegen des (vom Insolvenzverfahren ausgeschlossenen) laufenden Unterhalts, sondern auch zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands, selbst wenn dieser als Insolvenzforderung angemeldet und anerkannt worden ist. Gleiches gilt während des Abschöpfungsverfahrens.