ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1431, 1489
Wenn der Patient das bezahlte Arzthonorar unter Berufung auf einen Aufklärungsfehler des Arztes zurückfordert, macht er schadenersatzrechtliche Naturalrestitution im Weg der Beseitigung der Rechtsfolgen des Behandlungsvertrags geltend. Da es sich um keinen Bereicherungs-, sondern um einen Schadenersatzanspruch handelt, ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgeblich.