ABGB: §§ 1003, 1295 Abs 1
Ein Rechtsanwalt haftet wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten für den Verjährungsschaden, wenn er erst zwei Monate nach dem Sondierungsgespräch und dem Erhalt der Unterlagen mitteilt, dass er das Mandat nicht übernehmen wird, und dadurch verhindert, dass noch vor der Verjährung des Anspruchs ein anderer Rechtsanwalt mit der Klagseinbringung betraut wird.