MRG: § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1
Die Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG) setzt voraus, dass dem Mieter die Nachteiligkeit bewusst ist bzw diese für ihn erkennbar ist und er den Gebrauch dennoch fortsetzt.
MRG: § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1
Die Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG) setzt voraus, dass dem Mieter die Nachteiligkeit bewusst ist bzw diese für ihn erkennbar ist und er den Gebrauch dennoch fortsetzt.