ABGB: § 879 Abs 1
Ohne gesetzliche Grundlage darf eine Verwaltungsbehörde Entscheidungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung nicht vom Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung abhängig machen. Eine dennoch abgeschlossene Vereinbarung ist gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip nichtig.