ABGB: § 879 Abs 1, § 1392
BWG: § 38
Die Zession einer Kreditforderung durch eine Bank ohne Zustimmung des Kunden steht aufgrund der damit verbundenen Herausgabe geschützter Daten an den Zessionar in einem Spannungsverhältnis mit dem Bankgeheimnis. Der Geheimnisschutz hat keine absolute Stellung, ihm kommt aber grundsätzlich höheres Gewicht als der Verkehrsfähigkeit bzw Verwertbarkeit der Forderung zu. Abweichendes könnte jedoch dann gelten, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhalten und die Bank bereits einen Titel über die Forderung erwirkt hat oder wenn auch der Zessionar an das Bankgeheimnis gebunden ist.