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Zum Verhältnis von Reugeld und eingeschränktem Werklohnanspruch

Themaem. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf ReischauerZak 2013/158Zak 2013, 87 Heft 5 v. 19.3.2013

Unterbleibt die Ausführung des Werks aufgrund von Umständen, die aufseiten des Bestellers liegen, so hat der Unternehmer prinzipiell das Recht, vom Besteller das volle Entgelt zu verlangen. Er muss sich jedoch die Aufwandersparnis anrechnen lassen und das, was er anderweitig erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 1168 Abs 1 ABGB). Der verbleibende Entgeltanspruch wird neu berechnet (eingeschränkter Werklohnanspruch). Nach § 7 KSchG kann der Richter ein Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB mäßigen. Die E 1 Ob 268/03y (= SZ 2004/20 = JBl 2004, 643 = RdW 2004, 465 = ecolex 2004, 528) hält § 1168 Abs 1 S 1 ABGB für eine abschließende Regelung. Die richterliche Mäßigung sei daher bei Vereinbarung einer Stornogebühr nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB, sondern auf dem Boden des § 1168 Abs 1 S 1 ABGB zu prüfen. Diese Auffassung scheint auch Zustimmung in der Literatur gefunden zu haben (vgl Rebhahn in Schwimann3 § 1168 Rz 8 und Aichberger-Beig in Klang3 § 909 Rz 15 f), kann aber einer näheren Prüfung nicht standhalten. Schwierigkeiten bereiten offenkundig sowohl a) das Verhältnis des Rücktritts nach § 1168 ABGB zu dem nach § 909 ABGB (Pkt 1.) als auch b) das Verhältnis der Werklohneinschränkung nach § 1168 ABGB zum Mäßigungsrecht nach § 7 KSchG iVm § 1336 Abs 2 ABGB (Pkt 2.). Ob § 1168 ABGB ein Rücktrittsrecht gibt, ist fraglich (Pkt 3.).

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