Nach Ansicht des EuGH (C-332/11 , ProRail/Xpedys ua) stellt die Beweisaufnahme-VO 1206/2001 keine abschließende Regelung der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme zwischen den Mitgliedstaaten dar, weshalb der Rückgriff auf Übereinkommen oder auch auf nationale Verfahrensvorschriften, die zu keinem Eingriff in die hoheitliche Gewalt des Mitgliedstaats führen, in dem die Beweisaufnahme erfolgt, möglich bleibt. Wenn ein Gericht eine Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen in einem anderen Mitgliedstaat anordne, sei daher nicht unbedingt Art 17 der Beweisaufnahme-VO anzuwenden. Weiters hielt der EuGH fest, dass diese VO nicht nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, sondern auch im Provisorialverfahren herangezogen werden kann und es für die Anwendung unerheblich ist, ob die Initiative für die Beweisaufnahme vom Gericht oder von einer Partei ausgeht.