Im Vorabentscheidungsverfahren C-144/12 , Goldbet Sportwetten/Sperindeo zur EuMahnVO, das vom OGH (8 Ob 39/11k = Zak 2012/247, 122) eingeleitet worden ist, liegen die Schlussanträge vor. Der Generalanwalt vertrat die Auffassung, dass die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl keine iSd Art 24 EuGVVO zuständigkeitsbegründende Einlassung in den folgenden ordentlichen Zivilprozess darstellen kann, auch wenn darin ein Vorbringen zur Hauptsache erstattet wurde, ohne auf die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinzuweisen. Beachte zum Thema Mayr, Die rügelose Einlassung im europäischen (und österreichischen) Mahnverfahren, Zak 2012/334, 167 und Bruchbacher/Denk, Zur Heilung der Internationalen Unzuständigkeit im Europäischen Mahnverfahren, Zak 2012/758, 408.