Gem Art 22 Abs 2 des Montrealer Luftverkehrsübereinkommens greift die Haftungshöchstgrenze im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck nicht ein, wenn der Fluggast bei Übergabe eine Interessen- bzw Wertdeklaration abgegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In der Rs 10 Ob 47/12b gelangte der OGH zur Auffassung, dass eine Haftung des Flugunternehmens wegen unterlassener Aufklärung über die Möglichkeit einer Wertdeklaration nicht in Betracht kommen kann. Dem Montrealer Übereinkommen sei keine Informationspflicht zu entnehmen. Da es die vertragliche Haftung für Reisegepäck abschließend regle und dies auch die Haftung wegen Verstoßes gegen vertragliche Nebenpflichten umfasse, sei ein Rückgriff auf weitergehende nationale Haftungsgrundlagen ausgeschlossen.