In 6 Ob 203/11p = RdW 2012/427 befasste sich der OGH mit der Frage, ob eine GmbH & Co KG, deren Gesellschaftszweck die Verwaltung und der An- und Verkauf von Immobilien ist, die bislang aber angeblich lediglich ein Objekt angekauft und vermietet hat, Unternehmerin iSd UGB ist (im Konkreten ging es um die Rechnungslegungspflicht). Der Autor räumt ein, dass der OGH diese Frage im Ergebnis zu Recht bejaht hat, weil eine unternehmerische Tätigkeit angesichts des Gesellschaftszwecks naheliegt und dies von der Gesellschaft nicht ausreichend entkräftet wurde. Er wendet sich jedoch gegen zwei weitere Begründungselemente. Zum einen habe der OGH übersehen, dass es sich bei einer KG um keine Unternehmerin kraft Rechtsform handle, die von vornherein nicht "privat" vermieten könnte. Zum anderen sei der in der Entscheidungsbegründung gezogene Schluss vom Vorhandensein der Komplementär-GmbH auf eine unternehmerische Organisation der KG verfehlt.