Nach Auffassung des Autors handelt es sich bei einem Rechtsgutachten - anders als bei dem Gutachtensauftrag mit der Zielvorgabe - regelmäßig um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte seien durch Vertragsauslegung zu ermitteln, wobei diese Frage in der Praxis meist nicht ausdrücklich behandelt werde. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Auftraggeber nicht bloß eine (nicht-exklusive) Werknutzungsbewilligung, sondern das (ausschließliche) Werknutzungsrecht an dem Rechtsgutachten erhält, weshalb der Gutachter anderen Personen keine Verwertungsrechte einräumen dürfe. Die Weitergabe des Gutachtens durch den Auftraggeber an Dritte sei idR nur im Rahmen des praktischen Gutachtenszwecks (etwa der Vorlage bei einer Behörde) gestattet. Ein Recht des Auftraggebers zur Verbreitung bzw Veröffentlichung des Gutachtens könne nur unter besonderen Umständen angenommen werden.