EuGVVO: Art 23
Die Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung ist auch dann nach Art 23 EuGVVO zu beurteilen, wenn lediglich eine Partei ihren (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat.
Als eines von mehreren alternativen Formerfordernissen sieht Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO die Schriftlichkeit vor. Diese verlangt nicht unbedingt die Unterschrift aller Vertragsteile bzw ihrer Vertreter auf der Urkunde. Von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung kann auch dann ausgegangen werden, wenn die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde mit der Gerichtsstandsvereinbarung stammt.