ABGB: § 278 Abs 1, § 279
Dass sich die Sachwalterin aufgrund des aggressiven Verhaltens des Betroffenen in Verbindung mit seiner Körpergröße und -fülle nachvollziehbar bedroht fühlt, spricht unter den Aspekten der Zumutbarkeit und Eignung für die Bestellung eines anderen Sachwalters. Bei dessen Auswahl können als Eignungskriterien auch sein Geschlecht und die Körperstatur herangezogen werden.