ABGB: §§ 16, 268, 1002
Die Verfügung, dass der eigene Leichnam nach dem Tod für Zwecke der medizinischen Forschung und Lehre verwendet werden kann ("Körperspende"), ist ein höchstpersönliches Recht, das nur von der betroffenen Person selbst, nicht jedoch von ihrem Vertreter oder Sachwalter ausgeübt werden kann.