ABGB: §§ 484, 492, 523
Das Klagebegehren der Servitutenklage kann auf Feststellung der Dienstbarkeit, Einverleibung des Rechts im Grundbuch, die künftige Unterlassung von Störungen oder auch ausschließlich auf Wiederherstellung bzw Beseitigung von störenden Maßnahmen gerichtet sein.