Gem § 480 Abs 1 ZPO idF seit BBG 2009 ist eine mündliche Berufungsverhandlung ausschließlich dann anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Nach Ansicht des OGH (6 Ob 193/12v) bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.