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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einschränkung der mündlichen Berufungsverhandlung

In aller KürzeZak 2013/118Zak 2013, 66 Heft 4 v. 5.3.2013

Gem § 480 Abs 1 ZPO idF seit BBG 2009 ist eine mündliche Berufungsverhandlung ausschließlich dann anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Nach Ansicht des OGH (6 Ob 193/12v) bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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