Mit V der BMJ (BGBl II 2013/56) wurde die Abbuchungs- und EinziehungsV (AEV) rückwirkend mit 1. 2. 2013 novelliert. Zum einen wurden die Justizkonten, auf welche die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, neu festgelegt. Zum anderen wurde der Gebührenschuldner verpflichtet, das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, auch durch Angabe von IBAN und BIC zu bezeichnen.