In der Rs VIII ZR 152/12 befasste sich der BGH mit der Frage, ob der Mieter einer Innenstadtwohnung zur Zinsminderung berechtigt ist, wenn es aufgrund einer Verkehrsumleitung wegen Straßenbauarbeiten über einen längeren Zeitraum (hier: schon mehr als sechs Monate) zu einer erhöhten Verkehrslärmbelastung kommt. Der BGH gelangte zur Auffassung, dass ein bloß vorübergehend erhöhtes Lärmniveau mangels besonderer Vereinbarung unabhängig von der zeitlichen Dauer keinen Mangel des Mietobjekts und daher auch keinen Zinsminderungsanspruch begründet. Zumindest gelte dies dann, wenn sich die Lärmbelästigung - wie im vorliegenden Fall - noch innerhalb der in Innenstadtlagen sonst üblichen Grenzen hält. Beachte zum Thema die Zak-Mietzinsminderungstabelle, die in laufend aktualisierter Fassung unter http://zak.lexisnexis.at/tabellen abrufbar ist.