Von einem Landwirt, der einen Unternehmer mit der Ernte mittels Mähdrescher beauftragt, zu verlangen, dass er das Feld vor Arbeitsbeginn auf Fremdkörper, die das Erntegerät beschädigen könnten, untersucht, überspannt nach Ansicht des dt BGH (VII ZR 98/12) dessen werkvertragliche Fürsorgepflichten. Im konkreten Fall wurde der Mähdrescher des Auftragnehmers während der bodennah durchzuführenden Ernte von Lagerraps durch eine auf dem Feld liegengelassene Kreuzhacke (Krampen) beschädigt. Der BGH hielt fest, dass der mit einer sorgfältigen Begehung verbundene Aufwand jedenfalls bei der hier gegebenen Feldfläche von über 6 ha und bei Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung den Rahmen des Zumutbaren überschreitet. Da auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Hacke von dem Landwirt selbst oder einer ihm zurechenbaren Person auf das Feld verbracht worden ist, scheide eine Haftung gegenüber dem Auftragnehmer aus.